© Suling & Zenk GbR / Erstellt am 29.04.2024 - 19:55 Uhr

DORMAGO

Weitere Hürde für CO-Pipeline genommen

13.08.2018 / 15:35 Uhr — Covestro

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Planänderungsverfahren für die CO-Versorgungsleitung von Covestro zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen positiv beschieden. Hierzu erklärt Dr. Daniel Koch, Standortleiter von Covestro in Nordrhein-Westfalen: „Mit der Zustimmung der Bezirksregierung haben wir eine weitere wichtige Hürde im Hinblick auf die Inbetriebnahme der CO-Leitung genommen.“ Und ergänzt: „Pipelines sind das beste Transportmittel für viele flüssige und gasförmige Stoffe – sowohl unter Sicherheits- als auch unter Umwelt-Aspekten. Zudem geht das Sicherheitskonzept unserer modernen Verbindungsleitung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus.“

Covestro will mit der Rohrfernleitung das bestehende Verbundsystem zwischen Dormagen und Leverkusen ergänzen und einen sicheren, standortübergreifenden Rohstoff-Verbund für die Kunststoff-Produktion schaffen. Gegenstand des Verfahrens waren lokale Trassenabweichungen, die sich erst während der Bauarbeiten ergeben hatten. Zudem wurden technische Änderungen wie die Verwendung bestimmter Stahlsorten und die Verlegung einer neuen, zusätzlichen Geo-Grid-Schutzmatte über der Leitung beantragt, die die Sicherheit der Pipeline nochmals verbessert.

Ausstehend ist nunmehr noch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster im dort anhängigen Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss für die CO-Leitung. Das Gericht wartete den Erlass des Planänderungsbescheids ab, damit dessen Inhalte noch berücksichtigt werden können. Im gerichtlichen Verfahren geht es – neben den Inhalten des Planänderungsverfahrens – auch um die Frage, ob das Projekt dem Allgemeinwohl dient.

Schon 2014 hatte das OVG geäußert, keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Konzeption der Leitung in Sachen Sicherheit und Trassenverlauf zu haben. Nur bei der Verfassungsmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes, das dem Projekt zu Grunde liegt, sah das Gericht weiteren Klärungsbedarf und rief das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe an. Mit Beschluss des BVerfG vom Dezember 2016 wurde die Vorlage des OVG für unzulässig erklärt. „Die Einschätzungen, die das BVerfG seinerzeit anführte, entsprechen unserer Auffassung. Die Richter in Karlsruhe formulieren, dass das Gesetz aus ihrer Sicht geeignet ist, dem Allgemeinwohl zu dienen und bestätigen die hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Formulierungen“, so Dr. Koch. Darüber hinaus hat das BVerfG festgestellt, dass die Enteignungszwecke im Gesetz selbst hinreichend abgesichert seien. Pressefotos